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Beurer Magazin
Produktaufnahme von EM 56 – Digital TENS/EMS liegt auf dem Tisch

Schmerzen lindern

TENS-Gerät über AOK, TK, Barmer und DAK beantragen

In Kürze: Ein TENS-Gerät (ein Gerät für die transkutane elektrische Nervenstimulation) bekommst du bei AOK, TK, Barmer und DAK als Hilfsmittel auf ärztliche Verordnung. Du gibst das Rezept an einen Vertragspartner deiner Kasse; der liefert das Gerät meist leihweise und rechnet direkt mit der Kasse ab. Du zahlst die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Dieser Ratgeber zeigt dir, wie AOK, TK, Barmer und DAK bei einem TENS-Gerät entscheiden und was du tun kannst, wenn du nicht auf die Genehmigung warten willst: ein eigenes Beurer-Gerät wie das Digital TENS/EMS EM 49 ohne Rezept.

TENS-Gerät über AOK, TK, Barmer und DAK beantragen

Warum übernimmt jede Krankenkasse anders die Kosten für ein TENS-Gerät?

Jede gesetzliche Krankenkasse übernimmt ein TENS-Gerät nach denselben Gesetzen, aber über eigene Verträge, und genau daraus ergeben sich die Unterschiede. Die Grundlage für die Kostenberechnung ist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, des Dachverbands der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es führt Elektrostimulationsgeräte in der Produktgruppe 09 nach § 139 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V), zuletzt fortgeschrieben am 30.09.2022.[1] Wie du an das Gerät kommst, regelt jede Kasse in Versorgungsverträgen nach § 127 SGB V mit Hilfsmittellieferanten, so beschreibt es etwa die AOK.[2]

Für dich heißt das: Du wendest dich nicht an die Kasse, sondern mit der Verordnung an einen Vertragspartner. Der liefert das Gerät und rechnet direkt mit der Kasse ab; so beschreiben es TK, Barmer und DAK übereinstimmend.[3][4][5] Was sich von Kasse zu Kasse unterscheidet:

  • Welcher Vertragspartner das Gerät liefert und ob du zwischen mehreren Anbietern wählen kannst
  • Ob das Gerät leihweise bereitgestellt wird oder in dein Eigentum übergeht
  • Wer den Antrag einreicht und wie du den Bearbeitungsstand siehst
  • Wie lange die erste Bewilligung gilt und wann eine Folgeverordnung nötig ist

TENS steht für transkutane elektrische Nervenstimulation: Das Gerät setzt Reize über die Nerven zur Schmerzlinderung.[4] Wenn der Nacken nach dem Bürotag wieder zieht und die Physiotherapie ausgebucht ist, ist ein TENS-Gerät eine medikamentenfreie Option, die kostengünstig auch über die Krankenkasse zur Verfügung steht. Sie kostet wenig, Wie die Anwendung zu Hause abläuft, erklärt unser Ratgeber Schmerzlinderung mit TENS; die folgenden Abschnitte gehen die vier Kassen einzeln durch.

Übernimmt die AOK die Kosten für ein TENS-Gerät?

Ob und wie die AOK ein TENS-Gerät bereitstellt, entscheidet deine regionale AOK. Die Leistungen für Hilfsmittel sind bei der AOK regional unterschiedlich geregelt; welche AOK für dich zuständig ist, ermittelt sie über die Postleitzahl deines Wohnorts.[6] Die AOK Niedersachsen kann also anders versorgen als die AOK Bayern oder die AOK Nordost, und beides ist richtig.

Dahinter stehen Verträge nach § 127 SGB V. Für die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln haben die AOKs solche Verträge geschlossen, und geeignete Leistungserbringer können ihnen zu gleichen Rahmenbedingungen beitreten.[2] Eine bundesweite Liste von Vertragspartnern für TENS-Geräte gibt es deshalb nicht. Wer in deiner Region liefert, findest du über die Hilfsmittelsuche deiner AOK oder direkt bei deiner regionalen Kasse.[6]

Der Ablauf selbst entspricht dem der anderen Kassen: Die Praxis stellt die Verordnung aus. Damit gehst du zu einem Vertragspartner deiner AOK, der die Versorgung mit der Kasse abrechnet. Die gesetzliche Zuzahlung gilt bei allen gesetzlichen Kassen: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, so steht es in § 61 SGB V.[7] Einen Anspruch auf ein bestimmtes Modell nennt keine der vier Kassen; welches Gerät du bekommst, hängt vom Vertragspartner ab.

Das Beurer EM 89 Gerät und mehrere rote und graue Elektrodenpads mit Kabeln liegen auf einem weißen Marmortisch. Im Hintergrund sind ein graues Sofa und ein heller Boden zu sehen.

Wie läuft der Antrag bei TK, Barmer und DAK?

Bei TK, Barmer und DAK läuft der Antrag über einen Vertragspartner der Kasse, der dein Rezept prüft, das Gerät liefert und die Kosten direkt abrechnet. Die drei bundesweit tätigen Kassen beschreiben den Weg auf ihren Leistungsseiten fast gleich, unterscheiden sich aber bei Leihe, Dauer und Zuzahlung.

Techniker Krankenkasse (TK): Deine Ärztin oder dein Arzt stellt eine Verordnung aus, und über einen TK-Vertragslieferanten erhältst du das Gerät für einen festgelegten Zeitraum zur Miete. Über die Dauer entscheidet die Ärztin oder der Arzt (TK-Leistungsseite, Stand 08.10.2026).[3] Die Verordnung schickst du an einen Anbieter aus der TK-Vertragspartnersuche, der die Kosten direkt mit der TK abrechnet.[3] Du zahlst nur den gesetzlichen Anteil von mindestens 5, maximal 10 Euro pro Gerät; Lieferung, Wartung und Reparatur rechnet der Partner mit der TK ab.[8]

Barmer: Liegt ein ärztliches Rezept vor, übernimmt die Barmer in der Regel die Kosten für das TENS- oder EMS-Gerät (EMS steht für Elektro-Myo-Stimulation) und das medizinisch notwendige Zubehör (Barmer-Leistungsseite, abgerufen am 11.10.2026). Die gesetzliche Zuzahlung wird gegebenenfalls abgezogen.[4] Mit dem Rezept wählst du über die Vertragspartnersuche einen Hilfsmittelanbieter. Der leitet das Rezept zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie zur Genehmigung an die Barmer weiter.[4] Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und maximal 10 Euro je Hilfsmittel, wenn du über 18 Jahre alt und nicht befreit bist.[4] Die Barmer zahlt dem Partner eine Versorgungspauschale, in der Beratung, Einweisung, Lieferung, Rückversand und die Nachlieferung von Zubehör enthalten sind.[4]

DAK-Gesundheit: Die Kosten für das Elektrostimulationsgerät und sein Zubehör übernimmt die DAK im Rahmen von Pauschalen. Das Gerät wird dir leihweise zur Verfügung gestellt (DAK-Leistungsseite, aktualisiert am 01.10.2026).[5] Die Versorgung läuft über einen für dich exklusiv beauftragten Vertragspartner. Du wählst ihn mit dem Hilfsmittellotsen der DAK aus und beauftragst ihn mit der Lieferung.[5] Eine Ausnahme nennt die DAK selbst: Bei Versorgung über die Ultra-Pharm GmbH geht das Gerät in dein Eigentum über, mit Zubehör für die ersten 6 Monate.[5] Welches Modell du bekommst, entscheidet sich beim Anbieter; er unterstützt bei der Modellwahl und geht auf Wünsche so weit wie möglich ein.[5]

Kasse Wer liefert Leihgerät oder Eigentum Zuzahlung Information zuletzt abgerufen am
AOK (regional) Vertragspartner deiner regionalen AOK[6] regional geregelt[2] gesetzlich 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro[7] 11.10.2026
Techniker Krankenkasse TK-Vertragslieferant[3] Miete für einen festgelegten Zeitraum[3] mindestens 5, maximal 10 Euro pro Gerät[8] 08.10.2026
Barmer Hilfsmittelanbieter aus der Vertragspartnersuche[4] Gerät und Zubehör über eine Versorgungspauschale, Rückversand enthalten[4] 10 Prozent, mindestens 5, maximal 10 Euro je Hilfsmittel[4] 11.10.2026
DAK-Gesundheit exklusiv beauftragter Vertragspartner[5] leihweise; über Ultra-Pharm geht das Gerät in dein Eigentum über[5] 10 Prozent, mindestens 5, maximal 10 Euro; Verlängerungen zuzahlungsfrei[5] 01.10.2026

Die Tabelle fasst die Angaben der Kassen von Oktober 2026 zusammen. Leistungsseiten ändern sich; prüfe vor dem Antrag die verlinkte Seite deiner Kasse.

Welche Unterlagen brauchst du für den Antrag?

Für den Antrag brauchst du vor allem eine ärztliche Verordnung, also das Rezept für das TENS-Gerät. Ohne sie läuft bei keiner der vier Kassen etwas, denn sie belegt die medizinische Notwendigkeit, die der Vertragspartner und die Kasse prüfen.[4]

Die Genehmigung holt in der Regel der Lieferant ein, nicht du. Bei der Barmer leitet der Vertragspartner dein Rezept zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie zur Genehmigung an die Kasse weiter. Mit einem Benutzerkonto siehst du den Bearbeitungsstand in „Meine Barmer“.[4] Bei der DAK beauftragst du den Vertragspartner über den Hilfsmittellotsen mit der Lieferung.[5] Bei der TK sendest du die Verordnung an einen Anbieter aus der TK-Vertragspartnersuche.[3] Ein eigenes Antragsformular nennt keine der drei Kassen.

  • Ärztliche Verordnung (Rezept) für das TENS-Gerät
  • Einen Vertragspartner deiner Kasse, bei TK, Barmer und DAK über deren Online-Suche ausgewählt
  • Für Folgeverordnungen: der Nachweis des Therapieerfolgs durch deine Ärztin oder deinen Arzt, wie ihn die DAK verlangt[5]
Eine Person hält das Beurer EM 49 (Digital TENS/EMS) in der Hand, während zwei Elektroden mit Kabeln an ihrem Fuß und Sprunggelenk angebracht sind, wobei der Fuß auf einem weißen Hocker ruht.

Wie lange darf man ein TENS-Gerät von der Krankenkasse behalten?

Ein TENS-Gerät von der Krankenkasse behältst du so lange, wie eine gültige Verordnung läuft. Bei der DAK ist die erste Bewilligung auf drei Monate begrenzt, bei der TK richtet sich die Mietdauer nach deiner Verordnung.[5][3]

Die DAK beschreibt den Ablauf so: Die Kostenübernahme erfolgt bei Pauschalversorgungen zu Beginn der Therapie für drei Monate. Bei der Kontrolle nach drei Monaten kann eine Folgeverordnung für weitere drei Monate ausgestellt werden, danach für den siebten bis zwölften Monat und später für jeweils weitere zwölf Monate.[5] Solange es eine gültige Verordnung gibt, gilt auch die Kostenübernahme.[5] Vor jeder Folgeverordnung muss sich die Ärztin oder der Arzt vom Therapieerfolg überzeugen. Die Folgeverordnung reichst du rechtzeitig beim Vertragspartner ein.[5]

Aus den DAK-Angaben gerechnet: Nach drei Verordnungen über 3, 3 und 6 Monate ist das erste Jahr voll, ab dann läuft jede weitere Verordnung zwölf Monate. Die kurze erste Phase begründet die DAK mit der engmaschigen ärztlichen Betreuung zu Beginn der Anwendung.[5] Brauchst du das Gerät nicht mehr, schickst du es mit dem Rücksendeschein kostenfrei an den Vertragspartner zurück; bei Versorgung über Ultra-Pharm entfällt die Rückgabe.[5]

Bei der Techniker Krankenkasse ist die Behaltedauer nicht pauschal festgelegt. Du erhältst das Gerät über einen TK-Vertragslieferanten für einen festgelegten Zeitraum zur Miete, und über die Dauer entscheidet deine Ärztin oder dein Arzt (Stand 08.10.2026).[3] Wie lange du es am Stück behalten darfst, klärst du deshalb mit der Praxis oder dem Vertragspartner.

Was gilt in Österreich und der Schweiz?

In Österreich und der Schweiz gelten andere Systeme als in Deutschland: Begriffe, Listen und Anlaufstellen unterscheiden sich, und die deutschen Kassenregeln aus diesem Ratgeber gelten dort nicht.

In der Schweiz entscheidet die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) des Bundesamts für Gesundheit (BAG), welche medizinischen Produkte die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt. Die MiGeL umfasst Produkte, die zur Untersuchung oder Behandlung von Krankheiten zu Hause oder im Pflegeheim eingesetzt werden. Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die OKP die Kosten für ärztlich verordnete Mittel und Gegenstände.[9] Die Liste nennt Höchstvergütungsbeträge (HVB), die die Versicherer maximal vergüten; das BAG veröffentlicht sie in neuen Fassungen, zuletzt per 1. Juli 2026.[9]

In Österreich erhältst du Heilbehelfe und Hilfsmittel in Fachgeschäften wie Sanitätshäusern oder bei Bandagist:innen. Die meisten dieser Betriebe sind Vertragspartner der Krankenkasse. Sie rechnen direkt ab und holen oft auch die erforderliche Bewilligung ein, so das öffentliche Gesundheitsportal gesundheit.gv.at.[10] Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, die du innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungstag bei einem Vertragspartner oder einem berechtigten Fachbetrieb einlösen musst.[10]

  • Schweiz: Kostenübernahme über die MiGeL der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, mit ärztlicher Verordnung und Höchstvergütungsbeträgen
  • Österreich: Versorgung über Vertragspartner wie Sanitätshäuser und Bandagist:innen, mit Bewilligung durch die Krankenkasse und 30-tägiger Einlösungsfrist für die Verordnung
  • Beide Länder: Ohne ärztliche Verordnung gibt es keine Kostenübernahme

Ob ein TENS-Gerät für dich in Österreich oder der Schweiz übernommen wird, klärst du am besten direkt mit deiner Krankenversicherung.

Wann darf ein TENS-Gerät nicht angewendet werden?

Ein TENS-Gerät kommt nicht für jede Person infrage, egal ob von der Kasse geliehen oder selbst gekauft. Die Gegenanzeigen stehen in der Gebrauchsanweisung und gelten vor jedem Antrag. Beim Digital TENS/EMS EM 49 ersetzt die Anwendung keine ärztliche Konsultation und Behandlung; bei jeder Art von Schmerz oder Krankheit ist zuerst die Ärztin oder der Arzt zu befragen.

  • Mit einem Herzschrittmacher oder einem anderen implantierten elektrischen Gerät darf ein TENS-Gerät nicht angewendet werden.
  • In der Schwangerschaft darf ein TENS-Gerät nicht angewendet werden.
  • Bei metallenen Implantaten und Endoprothesen, etwa einem künstlichen Kniegelenk (Knie-TEP), darf das Gerät nicht angewendet werden.
  • Bei Herzrhythmusstörungen, Epilepsie, Krebserkrankungen, einer Insulinpumpe oder hohem Fieber über 39 °C darf das Gerät nicht angewendet werden.
  • Elektroden gehören nicht auf den vorderen Brustkorb, nicht an Hals, Mund oder Augen und nicht auf erkrankte oder verletzte Haut.
  • Nicht im Schlaf, beim Baden oder Duschen, beim Autofahren oder beim Bedienen von Maschinen anwenden.
  • Bei Hauterkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck oder nicht abgeklärten chronischen Schmerzen zuerst ärztliche Rücksprache halten.

Trifft ein Punkt auf dich zu, besprich die Anwendung mit deiner Ärztin oder deinem Arzt, bevor du um ein Rezept bittest oder ein Gerät bestellst. Das letzte Wort zur Eignung hat die beiliegende Gebrauchsanweisung.

Leihgerät von der Kasse oder eigenes Gerät kaufen?

Ob du ein Leihgerät beantragst oder ein eigenes TENS-Gerät kaufst, hängt davon ab, wie schnell du starten willst und wie lange du es nutzen möchtest. Der Kassenweg kostet wenig, braucht aber Rezept, Vertragspartner und eine befristete Bewilligung. Der Selbstkauf kostet einmalig, und das Gerät gehört dir dauerhaft.

Kriterium Leihgerät über die Kasse Eigenes Gerät
Kosten Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel[7] z. B. Digital TENS/EMS EM 49
Voraussetzung ärztliche Verordnung[3] keine Verordnung nötig
Start nach Genehmigung und Lieferung; bei der DAK Auslieferung spätestens innerhalb von vier Werktagen[5] sofort nach Lieferung
Dauer Verordnungszeitraum, bei der DAK zunächst drei Monate[5] unbegrenzt, 5 Jahre Garantie
Gerätewahl Modell des Vertragspartners[5] selbst gewählt
Zubehör medizinisch notwendiges Zubehör über den Vertragspartner[4] Zubehör zum Nachbestellen erhältlich

Das Digital TENS/EMS EM 49 ist ein Medizinprodukt nach der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) mit 12 TENS-Programmen zur Schmerzlinderung, 32 EMS-Programmen und 20 Massageprogrammen, insgesamt 64 vorprogrammierte Anwendungen. Medizinprodukte sind Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, deren Hauptwirkung primär auf physikalischem Weg erreicht wird.[11] Das EM 49 arbeitet mit 2 Kanälen und 4 Elektroden, zeigt die Elektrodenposition an und hat ein Favoritenprogramm. Es läuft mit Batterien; eine Bluetooth®-Anbindung hat es nicht. Das EM 49 hat 5 Jahre Garantie.

Ein eigenes Gerät kann zu Hause zur Linderung von Schmerzen beitragen, ersetzt aber keine ärztliche Behandlung. Bei unklaren Beschwerden sprich zuerst mit deiner Ärztin oder deinem Arzt, und lies vor der ersten Anwendung die Gebrauchsanweisung. Die wichtigsten Gegenanzeigen stehen im Abschnitt „Für wen kommt ein TENS-Gerät nicht infrage?“: Mit Herzschrittmacher und in der Schwangerschaft darf es nicht angewendet werden.

Wenn du nicht auf Rezept und Bewilligung warten willst: Beurer TENS/EMS-Geräte ansehen. Alle Modelle für die Schmerztherapie zu Hause findest du auf der Kategorieseite Schmerztherapie, die TENS-Geräte im Überblick unter TENS-Geräte.

Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen brauche ich?

Eine ärztliche Verordnung, also das Rezept für das TENS-Gerät. Damit wählst du einen Vertragspartner deiner Kasse, bei TK, Barmer und DAK über deren Online-Suche; der Partner reicht das Rezept zur Genehmigung ein und rechnet direkt mit der Kasse ab.

Wie lange darf man ein Kassengerät behalten?

So lange eine gültige Verordnung läuft. Bei der DAK gilt die erste Bewilligung drei Monate, danach folgen Verordnungen für drei, sechs und jeweils zwölf Monate; bei der TK richtet sich die Mietdauer nach deiner Verordnung.

Was kostet ein TENS-Gerät auf Rezept?

Nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel nach § 61 SGB V. Lieferung, Wartung und Reparatur rechnet der Vertragspartner mit der Kasse ab; bei der DAK sind Verlängerungen zuzahlungsfrei.

Werden TENS-Geräte von der AOK bezahlt?

Die AOK regelt Hilfsmittel regional: Ob und wie deine AOK ein TENS-Gerät bereitstellt, hängt von den Verträgen deiner Regionalkasse ab, die sie über die Postleitzahl deines Wohnorts ermittelt. Frag deine AOK oder nutze ihre Hilfsmittelsuche; die gesetzliche Zuzahlung gilt auch dort.

Kann ich ein TENS-Gerät auch ohne Rezept kaufen?

Ja. Das Digital TENS/EMS EM 49 kaufst du ohne Verordnung, Wartezeit und Rückgabe. Die Gegenanzeigen der Gebrauchsanweisung gelten trotzdem: Mit Herzschrittmacher, bei eingesetzten Metallplatten im Körper oder in der Schwangerschaft darf es nicht angewendet werden.