B2B - Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die
vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen der Beurer GmbH, Söflinger Str. 218, 89077 Ulm
(nachfolgend: „Verkäufer“) mit unseren Kunden (nachfolgend: "Käufer").
Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
(2) Die AVB
gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen (nachfolgend: "Ware"), ohne Rücksicht
darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§
433, 650 BGB).
(3) Sofern
nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung
des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Unsere AVB
gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann,
wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem
nicht ausdrücklich widersprechen.
(5)
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge,
Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in einem Angebot, Angaben in unserer
Auftragsbestätigung oder Angaben in unserer Preisliste haben Vorrang vor den
AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der internationalen
Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms®
in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(6)
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B.
Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich
abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B.
Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise
insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
unberührt.
(7) Hinweise
auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form -
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Unsere
Angebote dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich
gemacht werden.
(3) Die
Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt,
dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns
anzunehmen.
(4) Die
Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Ein Anspruch des Käufers
auf Annahme des Vertragsangebots besteht nicht.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die
Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben.
(2) Sofern wir
verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist
nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir
unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise
vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn
wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch
unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung
nicht verpflichtet sind.
(3) Der
Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer
erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten
Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware.
Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur
ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte
des Käufers gemäß § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere
bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder nach Erfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Erfüllungsort für die Lieferung der
Ware und eine etwaige Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers. Auf Grundlage einer entsprechenden
Vereinbarung -insbesondere durch einen vereinbarten Incoterm®- wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit im Einzelfall kein Incoterm®
ausdrücklich vereinbart ist, gilt (a) für Lieferungen
innerhalb Deutschlands EXW– Sitz/Lager des Verkäufers,
(b) für grenzüberschreitende Lieferungen FCA– Sitz/Lager des Verkäufers.
Soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen.
(2) Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware richtet
sich nach dem jeweils vereinbarten Incoterm®. Soweit kein Incoterm ausdrücklich
vereinbart ist, richtet sich der Gefahrübergang nach dem gemäß §4 Absatz 1 lit.
(a) oder lit. (b) ergänzend geltenden Incoterm®. Der Übergabe steht es gleich, wenn der
Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der
Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert
sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, sind wir
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die
Preise verstehen sich gemäß dem jeweils individuell vereinbarten Incoterm®. Soweit im Einzelfall kein Incoterm®
ausdrücklich vereinbart ist, gilt (a) für Lieferungen
innerhalb Deutschlands EXW– Sitz/Lager des Verkäufers,
(b) für grenzüberschreitende Lieferungen FCA– Sitz/Lager des Verkäufers.
(2) Sofern im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, trägt der Käufer sämtliche Kosten,
die ihm nach dem jeweils vereinbarten Incoterm® zugewiesen sind. Dies umfasst
insbesondere Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Gebühren-, Steuer- und sonstige
öffentliche Abgaben. § 5 Abs. (1) S.3 gilt entsprechend.
(3) Sofern im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zur Zahlung fällig. Wir sind auch im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung
ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf
vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer
stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der
Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 S.
2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach
Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach
Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur
vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
(3) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus
zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen
und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer
ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder
zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei
wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche
wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus
dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten
auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur
Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur
weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
zu widerrufen.
(d)
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die
Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus
gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage
unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die
vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen)
getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten
alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen
Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer
Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt
gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434
Abs. 3 BGB).
(3) Bei Waren
mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine
Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit
sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Abs. 2
ergibt.
(4) Wir haften
grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder
grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche
des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel,
so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall
sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der
Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
(5) Ist die
gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der
Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen.
Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind
berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen
im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer
hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser
Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen
Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.
(8) Die zum
Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten
tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen
AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer
die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass
tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) Wenn eine
für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos
abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche
des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen,
es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf
(§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler
Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch
bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit
sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf
Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen
(z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden
aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden
aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich
aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten
sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren
Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten
nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen
einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB)
wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung
der Ware gemäß dem jeweils vereinbarten Incoterm®, d.h. mit
Eintritt des dort definierten Liefer- bzw. Gefahrübergangs.
(2) Die
vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a)
sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika
(1) Soweit wir
Ware liefern, die als Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745
(„MDR“) oder der Richtlinie 93/42/EWG („MDD“) oder In‑vitro‑Diagnostika im
Sinne der Verordnung (EU) 2017/746 („IVDR“) oder der Richtlinie 98/79/EG
(„IVDD“) in Verkehr gebracht werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Käufer
ist verpflichtet, die auf ihn als Händler anwendbaren Pflichten nach den
jeweils einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften sowie den jeweils
anwendbaren nationalen Vorschriften für Medizinprodukte bzw. In‑vitro‑Diagnostika
einzuhalten. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen ausschließlich der
Konkretisierung dieser gesetzlichen Pflichten und begründen keine hiervon
unabhängigen oder darüberhinausgehenden Verpflichtungen.
(3) Vor der
Bereitstellung eines Medizinprodukts oder In‑vitro‑Diagnostikums prüft der
Käufer, ob alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) das Produkt
trägt die CE- Kennzeichnung, und es wurde eine EU- Konformitätserklärung für
das Produkt ausgestellt,
b) das Produkt
verfügt über die vorgeschriebene Kennzeichnung,
c) dem Produkt
liegen die erforderliche Gebrauchsanweisung und sonstige gesetzlich
vorgeschriebenen Informationen in der anwendbaren Sprachfassung bei,
d)bei
importierten Produkten ist auf dem Produkt oder der Verpackung oder auf einem
dem Produkt beiliegenden Dokument der Name, der eingetragene Handelsname oder
die eingetragene Handelsmarke, die eingetragene Niederlassung und die Anschrift
des Importeurs angegeben,
e) gegebenenfalls
wurde vom Hersteller eine UDI vergeben.
(4) Der Käufer
stellt die Waren ausschließlich in dem von uns (und sofern abweichend in dem
vom Hersteller) vorgesehenen Zustand auf dem Markt bereit. Änderungen an
Produkt, Verpackung, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, Zweckbestimmung oder
sonstigen bereitgestellten Informationen sind unzulässig, sofern sie nicht
vorab schriftlich durch uns (und sofern abweichend vom Hersteller) freigegeben
wurden oder gesetzlich zwingend erforderlich sind. Änderungen im Sinne von
Artikel 16 MDR bzw. der entsprechenden Regelungen der IVDR bleiben hiervon
unberührt.
(5) Der Käufer
gewährleistet, dass während der Zeit, in der sich die Waren in seiner Verantwortung
befinden, die Lager‑ und Transportbedingungen den von uns (und sofern
abweichend den vom Hersteller) vorgegebenen Anforderungen entsprechen,
insbesondere den auf dem Produkt, der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder
anderweitig mitgeteilten Vorgaben.
(6) Erkennt
der Käufer Beschwerden, Verdachtsfälle, Vorkommnisse oder potenzielle Sicherheitsrisiken
im Zusammenhang mit einem Medizinprodukt oder In‑vitro‑Diagnostikum, informiert
er uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Kenntniserlangung
in Textform. Die Meldung hat an den für den Käufer bei uns zuständigen
Ansprechpartner sowie zusätzlich an die E‑Mail‑Adresse vigilanz@beurer.de zu
erfolgen. Gesetzlich zwingende Pflichten zur direkten Meldung an Behörden
bleiben unberührt.
(7) Der Käufer hält die
nach den jeweils anwendbaren Vorschriften erforderlichen Informationen zur
Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten und In‑vitro‑Diagnostika vor und
bewahrt diese für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf. Er stellt uns auf
Verlangen die zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten erforderlichen
Angaben zu Abnehmern zur Verfügung und wirkt in angemessener Weise an Korrektur‑
und Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Rückrufen, mit. Eigenständige
Maßnahmen des Käufers im Zusammenhang mit Rückrufen oder sonstigen
sicherheitsrelevanten Maßnahmen sind nur zulässig, wenn zwingende gesetzliche
Gründe diese erfordern oder wir (und sofern abweichend der Hersteller) vorab
zugestimmt haben.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese
AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der
Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher -
auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ulm.
Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v § 14 BGB ist. Wir sind
jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede
oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
Ulm, 2026